Neufassung der Satzung des Vereins Mansfelder Bergarbeiter Sangerhausen e. V. vom 12.03.2023
§ 1
Der Verein Mansfelder Bergarbeiter Sangerhausen e. V. mit Sitz in Sangerhausen verfolgt Ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „ Steuer - Begünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Stendal eingetragen.
Zweck des Vereins ist vorrangig die Pflege und Förderung des traditionellen bergbaulichen Brauchtums einschließlich der Wahrung und Aufrechterhaltung des bergmännischen Kameradschaftsgeistes sowie der Heimatpflege und Heimatkunde.
Der Vereinszweck wird verwirklicht, insbesondere durch die Bildung von verschiedenen Gruppen, die in der Freizeitihren speziellen Interessen nachgehen können. Dazu gehören Bergbau, Geologie, Mineralogie, Fotografie, Wandern und sportliche Betätigung. Sowie die Einrichtung und Erhaltung eines Vereinszimmers als Begegnungsstätte für alle Vereinsmitglieder.
Das Kalenderjahr ist das Geschäftsjahr.
§ 2
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 3
Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
§ 4
Es darf keine Person durch Aufgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 5
Bei Auflösung des Vereins oder dem Wegfall seiner Rechtsfähigkeit steht das Vereinsvermögen der Stadt Sangerhausen zu, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Bei Fusion mit anderen gemeinnützigen Vereinen geht das Vereinsvermögen an den neuen Verein über.
§ 6
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die sich für die Zwecke und Ziele des Vereins uneigennützig einsetzt.
Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie Ehrenmitgliedern. Zum Ehrenmitglied werden Mitlieder ernannt, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss des Hauptausschusses mit einfacher Mehrheit notwendig.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, bei dessen Abwesenheit die Stimme des Geschäftsführers.
§ 7
Die Mitglieder sind berechtigt an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Sie haben darüber hinaus das Recht gegenüber dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu stellen. In der Mitgliederversammlung kann das Stimmrecht nur persönlich ausgeübt werden.
Die Mitglieder sind verpflichtet, den Verein und den Vereinszweck - auch in der Öffentlichkeit - in entsprechender Weise zu repräsentieren.
§ 8
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden.Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Hauptausschuss. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss, Streichung oder Tod des Mitgliedes.
Die freiwillige Beendigung der Mitgliedschaft kann nur durch schriftliche Erklärung erfolgen oder mündlich gegenüber einem Hauptausschussmitglied erklärt werden.
Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im Groben Maße gegen die Satzung oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand in einfacher in Einfacher Mehrheit. Gegen den schriftlich mitzuteilenden Ausschluss hat das Mitglied innerhalb einer Frist von 2 Wochen Beschwerderecht. Über die Beschwerde entscheidet der Hauptausschuss.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchen Gründen, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis.
Eine Rückerstattung von Beiträgen, Spenden und sonstigen Unterstützungsleistungen ist grundsätzlich ausgeschlossen.
§ 9
Der Mitgliedsbeitrag beträgt 30,00 € Euro pro Jahr. Neue Beitragssätze werden in der Mitgliederversammlung festgelegt.
Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Die Mitgliedschaft erlischt, wenn ein Mitglied länger als ein Jahr mit dem Beitrag im Rückstand ist.
Bei Zahlungsschwierigkeiten von Mitgliedern kann auf Beschluss des Hauptausschusses die Beitragshöhe individuell festgelegt werden.
§ 10
Organe des Vereins sind,
- der Vorstand
- der Hauptausschuss
- die Mitgliederversammlung
§ 11
Vorstand im Sinne des BGB, der den Verein einzeln nach innen und außen vertritt, sind
- Der Vorsitzende
- Der Geschäftsführer
- Der Schatzmeister.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren in Einzelabstimmung gewählt und sind gleichzeitig Mitglieder im Hauptausschuss. Die Mitglieder des Vorstandes sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Auf Beschluss des Hauptausschusses können den Mitgliedern des Vorstades oder anderen für den Verein tätigen Mitgliedern pauschalierte Aufwandsentschädigungen gezahlt werden.
Die steuer- bzw. abgaberechtlichen Vorschriften sind dabei einzuhalten. Die Erstattung von Auslagen gegen Belege bzw. nachgewiesener Fahrkosten bleibt hiervon unberührt.
§ 12
Der Hauptausschuss besteht aus 6 weiteren Mitgliedern, die durch den Vorstand vorgeschlagen und durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Dazu ist eine Wahl im Block zulässig.
Der Hauptausschuss führt die Verwaltung des Vereins durch und verfügt über seine Mittel.
Den Vorsitz bei der Hauptausschusssitzung führt der Vereinsvorsitzender, bei dessen Abwesenheit der Geschäftsführer.
Bei Beschlüssen genügt eine einfache Stimmenmehrheit der Anwesenden, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
§ 13
Die Kassengeschäfte des Vereins sind in der Kassenordnung geregelt. Sie wird vom Vorstand erarbeitet und durch den Hauptausschuss bestätigt.
Zur Nachweisführung der Gemeinnützigkeit ist gemäß §258 ff. BGB die Aufzeichnungspflicht aller Einnahmen und Ausgaben durch Führung eines Kassenbuches erforderlich.
§ 14
Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Jahr statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen werden einberufen, wenn der Hauptausschuss dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder auf schriftlichen Antrag von mindestens 25% der Mitglieder unter Angabe der Gründe.
Mitgliederversammlungen sind vom Hauptausschuss mit einer Frist von zwei Wochen Unter Angabe der Tagesordnung bzw. Bekanntgabe im Infoblatt des Vereins einzuberufen. Anträge zur Tagesordnung sind mindestens 5 Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich an den Vorstand zu stellen.
Beschlüsse sind mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder zu fassen. Stimmenenthaltungen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Die ¾ Mehrheit der anwesenden Mitglieder ist erforderlich bei
- Änderung des Vereinsnamens
- Änderung des Vereinszweckes
- Satzungsänderung
- Auflösung des Vereins.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, dass vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterschreiben ist.
§ 15
Durch die Mitgliederversammlung sind zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören.
Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Satzungsgemäße Mittelverwendung zu kontrollieren sowie die ordnungsgemäße Buchung aller Finanzvorgänge und zugehörige Buchungsbelege zu überprüfen. Über das Ergebnis der Jahresabschlussprüfung ist die Mitgliederversammlung, nach Bestätigung durch den Hauptausschuss, zu unterrichten.
Mit Beschluss der Mitgliederversammlung des Vereins Mansfelder Bergarbeiter Sangerhausen e. V. vom 12 März 2020 tritt diese Satzung in Kraft.
Mit Wirkung vom 12. März 2020 verliert die Satzung vom 25.01.1992 sowie alle Änderungen ihre Gültigkeit.